»Download als PDF

§ 1 Allgemeines

  1. Die Sterbekasse führt den Namen „Sterbekasse der Leichenbrüderschaft zu Elgershausen anno 1620″ und hat ihren Sitz in Schauenburg-Elgershausen. Sie ist ein kleiner Versicherungsverein im Sinne des § 211 des Gesetzes über Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG). Sie ist gemäß § 5 VAG von der laufenden staatlichen Aufsicht freigestellt.
  2. Die Kasse gewährt beim Tode ihrer Mitglieder und deren mitversichertem Ehepartner (m/w/d), das in § 4 festgelegte Sterbegeld.
  3. Das Geschäftsgebiet der Kasse ist Elgershausen, ein Ortsteil der Gemeinde Schauenburg.
  4. Die Bekanntmachungen der Kasse erfolgen im amtlichen Bekanntmachungsorgan der Gemeinde Schauenburg und im Bedarfsfall auf der offiziellen Webpräsenz der Kasse.

 

§ 2 Aufnahme

  1. In die Kasse können nur natürliche Personen aufgenommen werden, die das 17. Lebensjahr vollendet und das 45. Lebensjahr noch nicht überschritten haben. Maßgebend ist dabei das Eintrittsalter des Antragstellers. Der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner des Antragsstellenden wird automatisch beitragsfrei mitversichert, sofern dieser der Kasse offiziell bekanntgegeben wird. Von dieser Regelung ausgeschlossen werden jedoch diejenigen Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, die bereits selbst Mitglied der Kasse sind. Eine Bekanntmachung hat spätestens 3 Jahre nach Eheschließung oder spätestens 3 Jahre nach Eintritt in die Kasse zu erfolgen.
  2. Aufnahmeanträge sind dem Vorstand der Kasse auf einem besonderen Vordruck einzureichen. Eine Eintrittsbekundung ist auch über ein entsprechendes Online-Eintrittsformular möglich. Der Vorstand hat festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Kasse erfüllt sind. Die Aufnahme kann von der Vorlage der Geburtsurkunde, einem ärztlichen Zeugnis sowie einer amtlichen Meldebescheinigung abhängig
    gemacht werden. Bei Ablehnung eines Antrages ist der Vorstand zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet.
  3. Im Falle der Aufnahme ist dem Antragsteller ein Mitgliedsbuch auszuhändigen, welche auch den Namen des ggf. mitversicherten Ehepartners zu enthalten hat. Das Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis beginnt mit dem im Mitgliedsbuch angegebenen Tag, jedoch nicht vor Zahlung des ersten Jahresbeitrages.
  4. Die Mitglieder werden in einer elektronischen Datei geführt, aus der Namen, Tag der Geburt, Tag der Aufnahme, Tag der Hochzeit, Name des Ehepartners, Höhe des Beitrags, Tag des Austritts, Betrag des gezahlten Sterbegeldes und andere Daten ersichtlich sind.
  5. Die Mitglieder sind damit einverstanden, dass ihre personenbezogenen Daten in einer Datei gespeichert, sowie für Zwecke der Kasse ausgewertet und weiterverwendet werden dürfen. Ferner gilt die gesonderte Datenschutzerklärung der Kasse unter Berücksichtigung des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der EU-Datenschutzgrundverordnung.


§ 3 Beiträge

  1. Die Mitglieder, die vor dem 1. Januar 2008 der Sterbekasse beigetreten sind, zahlen 3,00 Euro Jahresbeitrag und Mitglieder, die ab dem 1. Januar 2008 eingetreten sind, haben bei Eintritt ein nach dem Eintrittsalter gestaffelten Jahresbeitrag zu entrichten; die Aufstellung liegt als Anlage 1 der Satzung bei. Für das Jahr innerhalb dessen die Mitgliedschaft beginnt, ist der volle Beitrag zu zahlen.
  2. Die Beiträge sind jährlich im Voraus zu entrichten. Die Mitglieder erteilen der Sterbekasse eine Ermächtigung zum Einzug der Beiträge durch das SEPA-Lastschrift-Verfahren über den jeweiligen Jahresbeitrag. Dieser wird zum 1. Juli eines jeden Jahres bzw. zum nächsten Werktag, wenn der 1. Juli auf ein Wochenende fällt, per SEPA-Basis-Lastschrift im Voraus kostenfrei eingezogen – letztmalig für das Jahr, in dem das Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis endet. Im ersten Jahr der Mitgliedschaft ist der Beitrag für das laufende Kalenderjahr bei Beginn der Mitgliedschaft vorschüssig zu leisten. Die Mandatsreferenz-Nummer der einzelnen Mitglieder ist gleichzeitig die Mitglieds-Nummer. Der Verein hat die Gläubiger-Identifikationsnummer DE16LBE00000355380 von der Deutschen Bundesbank erhalten. Für das Lastschriftverfahren gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute im SEPA-Verfahren. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages keine Deckung auf, haftet das Mitglied der Sterbekasse gegenüber für sämtliche in Zusammenhang mit der Beitragseinziehung, sowie eventuellen Rücklastschriften entstehenden Kosten.
  3. Nach 25-jähriger Mitgliedschaft und Zahlung der Beiträge für 25 Jahre tritt die Befreiung der Beitragszahlung ein. Stirbt bei einem Ehepaar der eine Ehepartner, so hat der jeweils andere Ehepartner die Pflicht, wenn die Beiträge noch nicht 25 Jahre bezahlt sind, die vollen Beiträge bis dahin weiterzuzahlen.

§ 4 Sterbegeld

  1. Das Sterbegeld beträgt bei einer Mitgliedschaft
    1. bis zu einem Jahr               70,–  Euro
    2. von über einem Jahr           90,–  Euro
      Stand 26.01.2020
  2. Der Sterbefall ist der Kasse unter Vorlage der Sterbeurkunde und des Mitgliedsbuches zu melden. Die Kasse ist berechtigt, das Sterbegeld mit befreiender Wirkung an den Inhaber des Mitgliedsbuches zu zahlen; sie kann den Nachweis der Berechtigung verlangen, ist dazu jedoch nicht verpflichtet. Sofern nicht der Inhaber des Mitgliedsbuches, sondern ein anderer das Begräbnis besorgt hat, kann die Kasse diesem die für das Begräbnis nachweislich aufgewendeten Kosten bis zur Höhe des fälligen Sterbegeldes ersetzen. Der Anspruch auf das Sterbegeld verjährt nach 3 Jahren; die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Zahlung des Sterbegeldes verlangt werden konnte (§ 195 BGB).
  3. Rückständige Beiträge werden vom Sterbegeld abgezogen. Über die Fälligkeit hinaus geleistete Vorauszahlungen werden mit dem Sterbegeld zugleich zurückerstattet. Der Anspruch auf das Sterbegeld wird durch den Tod des Mitgliedes begründet; dies gilt auch bei Freitod, hierbei frühestens jedoch nach 3 Jahren Mitgliedschaft und damit verbundener Beitragszahlung.

§ 5 Ende des Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnisses, Wiederinkraftsetzung

  1. Das Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis endet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss.
  2. Das Mitglied kann jederzeit zum Schluss des laufenden Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand der Kasse seinen Austritt erklären. Entscheidend für den Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft und des Versicherungsverhältnisses ist das Datum des Eingangs der Erklärung bei der Sterbekasse.
  3. Der Vorstand kann durch schriftlichen Bescheid aus der Kasse ausschließen:
    1. Mitglieder, die mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand und vom Vorstand erfolglos zur Zahlung aufgefordert worden sind. Die Zahlungsaufforderung, die nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach Fälligkeit des erstmals unbezahlt gebliebenen Beitrages erfolgen darf, hat eine Zahlungsfrist von mindestens einem Monat vorzusehen und den
      Hinweis zu enthalten, dass der Ausschluss mit Ablauf der Frist wirksam wird, wenn nicht bis zu diesen Zeitpunkt alle bis dahin fällig gewordenen Beiträge an die Kasse entrichtet worden sind.
    2. Mitglieder, die bei ihrer Aufnahme wissentlich unrichtige Angaben über gefahrenerhebliche Umstände gemacht haben. Der Ausschluss kann nur innerhalb von drei Jahren nach Aufnahme und innerhalb eines Monats erfolgen, nach dem die Kasse von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt hat.
    3. Mitglieder, die grob fahrlässig gegen die Satzung verstoßen oder dem Ansehen der Kasse durch unehrenhaftes Verhalten schaden.
    4. Mitglieder, die Beschlüsse und Anordnungen der Mitgliederversammlungen nicht befolgen.

    Bei Ausschluss von Mitgliedern nach den Absätzen c. bis d. muss das jeweilige Mitglied angehört und der Ausschluss schriftlich begründet werden.

  4. Mitglieder, die ihre Beiträge nicht mehr zu zahlen imstande sind und deshalb ihren Austritt erklärt haben oder ausgeschlossen worden sind, können die von ihnen gezahlten Beiträge nach Beschluss des Vorstandes bis zu ¾ ihres Beitrages als Rückvergütung zurückerhalten, wenn ihre Zahlungsunfähigkeit amtlich bescheinigt wird.
  5. Zahlt ein nach Absatz 2 oder 3a ausgeschiedenes Mitglied innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden alle etwa rückständigen Beiträge sowie die Beiträge für die Zeit nach dem Ausscheiden an die Kasse nach und erstattet auch eine etwa erhaltene Rückvergütung ( Abs. 4) zurück, so lebt das frühere Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis wieder auf, falls das Mitglied und soweit der etwa mitversicherte Ehepartner bei Eingang der Zahlung noch leben und der Erstwohnsitz weiterhin im Geschäftsgebiet der Kasse liegt.

§ 6 Wohnungswechsel

    Die Mitglieder haben Wohnungsänderungen dem Vorstand anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, so genügt für eine Willenserklärung, die dem Mitglied gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes zu der letzten dem Vorstand bekannten Meldeadresse.

 

§ 7 Änderungsvorbehalt

    Durch eine Änderung der §§ 2 bis 5 wird das Versicherungsverhältnis eines Mitgliedes nur berührt, wenn es der Änderung ausdrücklich zustimmt. Jedoch können die Bestimmungen über die Mitversicherung des Ehepartners (§§ 2 u. 3), die Zahlungsweise der Beiträge (§ 3), die Auszahlung des Sterbegeldes (§ 4), den Austritt und den Ausschluss aus der Kasse (§ 5) auch mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse geändert werden, ohne das es der Zustimmung der einzelnen Mitglieder bedarf.

§ 8 Vorstand

  1. Die Kasse wird vom Vorstand geleitet. Dieser vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
  2. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Rendanten und dem erweiterten Vorstand, welcher aus bis zu 6 Beisitzern bestehen kann. Insgesamt gehören so dem Vorstand bis zu 10 Mitglieder an.
  3. Im Falle der Verhinderung des Schriftführers oder des Rendanten hat über dessen Vertretung durch ein Vorstandsmitglied der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter zu bestimmen.
  4. Zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für die Kasse sind immer mindestens 2 Vorstandsmitglieder aus dem geschäftsführenden Vorstand befugt. In jedem Falle hat hierbei der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter mitzuwirken. Überweisungen für den laufenden Geschäftsbetrieb sind hiervon ausgenommen.
  5. Die Amtsdauer der Vorstandmitglieder beträgt 3 Jahre und endet mit dem Schluss der 3. auf die Wahl folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Wiederwahl der nach Ablauf der Amtsdauer ausscheidenden Vorstandsmitglieder ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandmitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des Ausgeschiedenen zu wählen.
  6. Die Entschließungen des Vorstandes werden durch Mehrheitsbeschluss gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte der Mitglieder (darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter) anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende oder bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter. Über die Beschlussfassung ist ein Protokoll zu erstellen. Die Gesprächsinhalte der Vorstandssitzungen sind grundsätzlich vertraulich.
  7. Als Vorstandsmitglied darf nur bestellt werden, wer zuverlässig sowie fachlich genügend vorgebildet ist und die für den Betrieb der Sterbekasse sonst noch erforderlichen Eigenschaften besitzt. Als Vorstandmitglied ungeeignet gilt insbesondere jeder, der
    1. wegen eines Verbrechens oder Vermögensvergehens verurteilt worden oder gegen den ein derartiges Verfahren anhängig ist;
    2. in den letzten 5 Jahren als Schuldner in ein Konkursverfahren, Vergleichsverfahren oder in ein Verfahren zur Abgabe einer
      eidesstattlichen Versicherung nach der ZPO oder nach steuerrechtlichen Bestimmungen verwickelt worden ist.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ der Kasse.
  2. Innerhalb der ersten 8 Wochen eines jeden Geschäftsjahres ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand einzuberufen und abzuhalten. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn ¼ der Mitglieder es unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand schriftlich beantragt hat oder in sonstigen Fällen, in denen das Interesse der Kasse dies erfordert. Außerordentlichen Mitgliederversammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie der ordentlichen Mitgliederversammlung.
  3. Zeit und Ort der Mitgliederversammlung sowie Tagesordnungspunkte, über die Beschlüsse gefasst werden sollen, sind den Mitgliedern spätestens 14 Tage vor dem Tage der Versammlung über die in § 1 Abs. 4 benannten Bekanntmachungsorgane bekannt zu geben. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens 1 Woche vor der jeweiligen Versammlung einzureichen.
  4. Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift hat die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung der Mitgliederversammlung und die anwesenden Mitglieder, das Stimmenverhältnis bei den Abstimmungen und den Wortlaut der Beschlüsse wiederzugeben.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung und Abstimmung

  1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Wahl der Vorstandsmitglieder und deren Abberufung aus wichtigem Grunde;
    2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechnungsabschlusses über das abgelaufene Geschäftsjahr (§ 12 Abs. 2);
    3. Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr;
    4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung (vgl. auch § 7);
    5. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder;
    6. Festsetzung einer Entschädigung für die Vorstandsmitglieder und die Revisoren;
    7. Beschlussfassung über Verwendung eines Überschusses oder Deckung eines Fehlbetrages (§ 13);
    8. Beschlussfassung über Auflösung der Kasse und Bestandsübertragung (§ 14).
  2. Die Mitgliederversammlung hat außerdem aus dem Kreise der Mitglieder 2 Revisoren und 1 Ersatzrevisor für die Dauer von jeweils 3 Jahren zu wählen, die im Auftrage der Mitgliederversammlung die Verwaltung des Kassenvermögens überwachen, den Rechnungsabschluss prüfen und über ihre Tätigkeit in der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten haben.
  3. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende volljährige Mitglied eine Stimme. Beschlüsse werden, sofern nicht in anderen Paragraphen ausdrücklich anders definiert, mit einfacher Mehrheit gefasst. Beantragt ein anwesendes, stimmberechtigtes Mitglied geheime Abstimmung, so ist diesem stattzugeben.

    Bei Beschlussfassung über eine Satzungsänderung ist die Mehrheit von drei Vierteln aller abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.

    Bei Vereinsauflösung oder einer Bestandsänderung müssen mindestens ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Auflösung oder Bestandsveränderung zustimmen.

    Ist eine Versammlung beschlussunfähig, so ist eine neue Versammlung einzuberufen (§ 9 Abs. 3), die dann ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Auf die Besonderheit ist in der Einladung hinzuweisen.

  4. Alle Wahlvorgänge werden durch einen von der Mitgliederversammlung zu wählendem Wahlleiter durchgeführt, welcher für die Dauer der Wahlen die Sitzungsleitung übernimmt. Die Wahl der geschäftsführenden Vorstandmitglieder erfolgt geheim und mit absoluter Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Über jede zu wählende Person wird gesondert abgestimmt. Wird die absolute Stimmenmehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so sind diejenigen beiden Kandidaten auf die engere Wahl zu bringen, welche bei der ersten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. Die Wahl der Mitglieder im erweiterten Vorstand kann auf Antrag in einem einzigen Wahlgang mittels Stimmzettel oder per Akklamation und einfacher Mehrheit erfolgen. Die Wahl der Revisoren erfolgt in einem einzigen Wahlgang mittels Akklamation und einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch den Wahlleiter zu ziehende Los.

    Das Ergebnis der Abstimmung ist sofort bekanntzugeben. Nach Abschluss der Wahlgänge übernimmt der Vorsitzende oder bei Abwesenheit dessen Stellvertreter die Versammlungsleitung vom Wahlleiter.

    Zu Mitgliedern des Vorstandes oder zu Revisoren können nur volljährige Mitglieder gewählt werden. Es ist nicht möglich, dass ein Mitglied sowohl in den Vorstand als auch als Revisor gewählt wird.

 

§ 11 Vermögensanlage und Verwaltungskosten

  1. Das Vermögen der Kasse ist, soweit es nicht zur Bestreitung der laufenden Aufgaben flüssig zu halten ist, wie die Bestände des Sicherungsvermögens gemäß § 215 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der Anlageverordnung, sowie den evtl. hierzu erlassenen Richtlinien der Aufsichtsbehörde anzulegen.
  2. Die Verwaltungskosten sollen 20% der jährlich vereinnahmten Mitgliedsbeiträge nicht überschreiten.

 

§ 12 Rechnungslegung und Prüfung

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand der Kasse einen Rechnungsabschluss zu fertigen. Es können die für beaufsichtigte Vereine vorgeschriebenen Vordrucke verwendet werden. Die gewählten Revisoren (§ 10 Abs. 2) haben die Verwaltung des Kassenvermögens und die Buchführung sorgfältig und ständig zu überwachen. Sie haben darauf zu achten, dass die Vermögensbestände der Kasse gem. § 11 Abs. 1 verzinslich angelegt und sicher verwahrt werden. Sie sind befugt zu jeder Zeit Einsicht in die Bücher und Schriften der Kasse zu nehmen, und können vom Vorstand alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, die sie für eine sorgfältige Prüfung benötigen. Vor Aufstellung eines jeden Rechnungsabschlusses haben sie eine eingehende Prüfung der Kassenbücher und Belege vorzunehmen. Über das Ergebnis ihrer Prüfung, insbesondere auch des Rechnungsabschlusses, haben die Revisoren in der nächsten darauffolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten. Es können die für beaufsichtigte Kassen vorgeschriebenen Vordrucke verwendet werden.
  3. Die versicherungsmathematische Prüfung ist zum Schluss eines jeden fünften Geschäftsjahres durchzuführen. Der Sachverständige hat seinem Gutachten die von der Aufsichtsbehörde bekanntgegebenen Richtlinien für die Aufstellung versicherungsmathematischer Gutachten bei Pensions- und Sterbekassen zugrunde zu legen. Jeweils nach Ablauf von 3 Jahren nach dem Stichtag der letzten versicherungsmathematischen Überprüfung hat die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu entscheiden, ob unabhängig
    der im vorstehenden Satz 2 dieses Absatzes festgelegten Prüfung ein zusätzliches versicherungsmathematisches Gutachten erforderlich ist.

§ 13 Überschüsse und Fehlbeträge

  1. Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden. Dieser Rücklage sind jeweils 5% des sich nach § 12 etwa ergebenden Überschusses zuzuführen, bis sie 5% der Summe der Vermögenswerte erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht ist.
  2. Ein sich nach § 12 weiterhin ergebender Überschuss ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen. Diese Rückstellung ist zur Erhöhung der Leistungen oder zur Ermäßigung der Beiträge oder für beide Zwecke zugleich zu verwenden. Die näheren Bestimmungen über die Verwendung der Rückstellung trifft aufgrund von Vorschlägen des versicherungsmathematischen Sachverständigen die Mitgliederversammlung.
  3. Ein sich nach § 12 ergebener Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Verlustrücklage gedeckt werden kann, aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu decken, soweit diese nicht ausreicht, durch Herabsetzung der Leistung oder durch Erhöhung der Beiträge oder durch beide Maßnahmen auszugleichen. Nr. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Alle Maßnahmen haben auch Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen.

 

§ 14 Folgen der Auflösung

  1. Nach der Auflösung der Kasse findet eine Liquidation statt. Sie erfolgt durch den Vorstand der Kasse, soweit nicht durch die Mitgliederversammlung andere Personen zu Liquidatoren bestellt werden. Für die Abwicklung gelten die §§ 49 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches und § 203 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen.
  2. Die Mitgliederversammlung kann im Zusammenhang mit der Auflösung die Übertragung des gesamten Versicherungsbestandes auf ein anderes Versicherungsunternehmen beschließen, und zwar nach Maßgabe eines Übertragungsvertrages, dessen Inhalt der Genehmigung der Mitgliederversammlung bedarf.
  3. Wird ein Übertragungsvertrag nicht geschlossen, so ist das Vermögen der Kasse nach einem von der Mitgliederversammlung zu beschließenden und von der Aufsichtsbehörde zu genehmigendem Plan unter die Mitglieder der Kasse zu verteilen. Die Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnisse erlöschen mit dem im Auflösungsbeschluss bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch 4 Wochen nach Genehmigung des Auflösungsbeschlusses durch die Aufsichtsbehörde.

 

Schauenburg-Elgershausen, den 26. Januar 2020

 

 

ANLAGE 1: BEITRAGSORDNUNG

Das Beitragsalter errechnet sich als Differenz zwischen dem Kalenderjahr des Beginns der Mitgliedschaft und dem Geburtsjahr des Mitglieds.

 

Beitragstabelle für ein Sterbegeld nach § 4 Abs. 1
Eintrittsalter in JahrenJahresbeitrag in Euro
 18 5,50
 19 5,50
 20 5,50
 21 5,50
 22 5,50
 23 5,50
 24 5,50
 25 5,50
 26 5,50
 27 5,50
 28 5,50
 29 5,50
 30 5,50
 31 5,50
 32 5,50
 33 5,50
 34 5,50
 35 5,50
 36 5,50
 37 5,50
 38 5,50
 39 5,50
 40 5,50
 41 5,50
 42 5,50
 43 5,50
 44 5,50
 45 5,50