§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “Förderverein der Leichenbrüderschaft Elgershausen 1620“, im folgenden „Verein“ genannt.
  2. Er hat seinen Sitz in Schauenburg-Elgershausen.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Kassel eingetragen. Nach der Eintragung hat er die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und führt den Zusatz „e. V.“ im Namen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Der Gerichtsstand ist Kassel.

§ 2 Zweck des Vereins

  1.  Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der „Sterbekasse der Leichenbrüderschaft zu Elgershausen anno 1620“.
  2.  Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht und verwirklicht durch:
    1. die Beschaffung und Bereitstellung von Mitteln und Spenden, u.a. durch die Veranstaltung eines jährlich stattfindenden Schützen- und Heimatfestes,
    2. die Durchführung von Werbemaßnahmen aller Art für die Gewinnung neuer Mitglieder für die „Sterbekasse der Leichenbrüderschaft zu Elgershausen anno 1620“.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein führt

  1. Ordentliche Mitglieder;
  2. Fördernde Mitglieder;
  3. Ehrenmitglieder.
  1. Ordentliches Mitglied im Verein kann nur werden, wer der „Sterbekasse der Leichenbrüderschaft“ angehört.
  2. Ordentliche Mitglieder kraft Amtes sind die in der Mitgliederversammlung der „Sterbekasse der Leichenbrüderschaft“ gewählten Mitglieder des Vorstandes und die Revisoren.
  3. Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Fördermitglieder haben weder ein Stimmrecht noch ein aktives oder passives Wahlrecht.
  4. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme durch diesen. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung an.
  5. Zum Ehrenmitglied kann eine Person ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    1. Austritt aus dem Verein. Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand gekündigt werden.
    2. Tod des Mitgliedes.
    3. Ausschluss aus wichtigem Grund. Über den Ausschluss aus wichtigem Grund entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen den Zweck des Vereins begeht, dessen Ansehen schädigt oder mit der Zahlung von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Vor einer Entscheidung soll dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss des Vorstandes ist mit einer Begründung versehen dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung kann der Betroffene innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde und den Ausschluss entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Solange ruht das Mitgliedschaftsverhältnis.
  2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.

§ 5 Beiträge / Mittel

  1. Der Verein erhebt von allen ordentlichen und fördernden Mitgliedern Beiträge, deren Höhe in der Beitragsordnung festgelegt wird. Über die Beitragsordnung und die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
  2. Die Beiträge sind jährlich im Voraus ohne Zahlungsaufforderung an den Verein zu zahlen, letztmalig für das Jahr, in dem das Mitgliedschaftsverhältnis endet.
  3. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht durch
    1. Mittel / Zuwendungen Dritter,
    2. Spenden,
    3. Erlöse aus Veranstaltungen, wie z. B. des jährlichen Schützen- und Heimatfestes,
    4. Mitgliedsbeiträge gemäß Beitragsordnung.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

    Jedes Mitglied hat das Recht, an Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. An der Mitgliederversammlung teilnahmeberechtigt sind jedoch lediglich Ehrenmitglieder und ordentliche Mitglieder sowie Gäste auf Einladung des Vorstandes. Antrags- und stimmberechtigt sind Ehrenmitglieder und ordentliche Mitglieder. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und dessen Vorstandbei der Erreichung der satzungsgerechten gesetzten Ziele zu unterstützen.


§ 7 Organe des Vereins

Die Organge des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. die Revisoren,
  4. der Festausschuss.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von ¼ der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird.
  2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Sie ist insbesondere zuständig für die
    1. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;
    2. Entgegennahme der Jahresberichte;
    3. Genehmigung der Jahresrechnung;
    4. Entlastung des Vorstandes;
    5. Bestätigung des Vorstandes gemäß § 9;
    6. Wahl eines Festausschusses;
    7. Abberufung von Vorstandsmitgliedern aus wichtigem Grunde;
    8. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung;
    9. Beschlussfassung über Anträge;
    10. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
    11. Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern über den Ausschluss aus dem Verein;
    12. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

    Die Mitgliederversammlung wählt einen der bereits gewählten Beisitzer der Sterbekasse zum Schatzmeister des Fördervereins für die Dauer von drei Jahren. Es gilt einfache Mehrheit. Die Wahl kann per Akklamation erfolgen. Die Mitgliederversammlung hat außerdem zwei Revisoren und einen Ersatzmann für die Dauer von drei Jahren zu wählen. Abweichend davon soll deren Wahlperiode bei der erstmaligen Wahl verkürzt der bereits laufenden Wahlperiode der Revisoren und des Ersatzmannes der „Sterbekasse“ entsprechen. Als Kassenprüfer sollen die von der „Sterbekasse“ bestellten Kassenprüfer benannt und bestätigt werden.

  3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Über etwaige Satzungsänderungen kann jedoch nicht mehr in dieser Mitgliederversammlung entschieden werden.
    4. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen vor dem Tage der Versammlung auf der gemeinsamen Homepage der Sterbekasse und des Fördervereins der Leichenbrüderschaft Elgershausen 1620 einzuberufen. Die Homepage lautet www.leichenbrueder.de.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  5. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von ¾ der abgegebenen
    Stimmen der anwesenden Mitglieder.
  6. Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, dass vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus den in der Mitgliederversammlung der „Sterbekasse der Leichenbrüderschaft zu Elgershausen anno 1620“ (Versicherungsverein im Sinne von § 53 Versicherungsaufsichtsgesetz) gewählten Vorstandsmitgliedern, und zwar
    1. dem Vorsitzenden,
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. dem Schriftführer,
    4. dem Schatzmeister und
    5. den Beisitzern.

    Bei den Unterpunkten d. und e. ist folgendes zu beachten: Der Rendant bei der „Sterbekasse“ wird einer der Beisitzer des „Fördervereins“. Ein gewählter Beisitzer der „Sterbekasse“ wird gemäß § 8, Satz 2, Absatz 2 zum Schatzmeister des „Fördervereins“ gewählt.

  2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer, sowie der Schatzmeister. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam nach außen, in jedem Falle haben der Vorsitzende oder bei Abwesenheit sein Stellvertreter mitzuwirken.
  3. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre und endet mit dem Schluss der 3. auf die Bestellung folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des Ausgeschiedenen zu bestätigen.
  4. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, anwesend sind. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende, oder bei Abwesenheit sein Stellvertreter, eine doppelte Stimme.
  5. Zu den Vorstandssitzungen lädt der Vorsitzende nach Bedarf ein. Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergeschrieben.

§ 10 Festausschuss

  1. Es wird ein Festausschuss gewählt. Kraft Amtes sind bereits die Vorstandsmitglieder und Revisoren des Fördervereins Mitglieder des Festausschusses. Die Leitung obliegt dem Vorstand.
  2. Der Festausschuss ist in Zusammenarbeit mit dem Vorstand für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Veranstaltungen des Vereins verantwortlich.
    Dies umfasst im Wesentlichen:
    1. Das Schützen- & Heimatfest Elgershausen;
    2. Aufstellung und Abwicklung des Festumzuges;
    3. Das Schmücken des Dorfes;
    4. Herrichtung, Ausstattung und Schmücken des Festzeltes sowie des Festplatzes.
    5. Betreuung der Gäste während der Veranstaltungen;
    6. die Durchführung weiterer eigener Veranstaltungen sowie Mitwirkung bei weiteren Veranstaltungen von anderen Vereinen und Verbänden.
  3. Für den Erhalt und die Instandsetzung des Vereinseigentums sind Arbeitseinsätze erforderlich, die ebenfalls in den Aufgabenbereich des Festausschusses fallen.
  4. Auf freiwilliger Basis wirken die Mitglieder des Festausschusses bei Bestattungen von verstorbenen Mitgliedern der Sterbekasse mit.
  5. Dem Festausschuss können vom Vorstand weitere Aufgaben übertragen werden.


§ 11 Rechnungswesen

  1. Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Erledigung des täglichen Kassengeschäfts eigenverantwortlich.
  2. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
  3. Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung.
  4. Die Revisoren prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Bei beabsichtigter Auflösung des Vereins ist hierfür gesondert zu einer Mitgliederversammlung einzuladen. Für eine Auflösung des Vereins ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation des Vereins. Liquidatoren sind die Vorstandsmitglieder.
  3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die „Sterbekasse der Leichenbrüderschaft zu Elgershausen anno 1620“.

Schauenburg-Elgershausen, den 11. Juli 2021 

 

 

ANLAGE 1 DER SATZUNG: BEITRAGSORDNUNG

§ 1 Beitragspflicht

Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages an den Verein zur Durchführung der satzungsmäßigen Aufgaben.

§ 2 Beitragshöhe

  1. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge
  2. Ehrenmitglieder sowie ordentliche Mitglieder, die 10 oder mehr Jahre aktives Mitglied des Festausschusses waren, sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
  3. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beträgt für alle ordentlichen Mitglieder 20,00 Euro.
  4. Gewählte Mitglieder des Festausschusses werden für die aktive Zeit in dessen von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages freigestellt.
  5. Die Fördermitglieder leisten einen Jahresbeitrag in Höhe von 50,00 Euro. Bei Eintritt im Laufe eines Geschäftsjahres kann der Vorstand diesen Förderbeitrag zeitanteilig reduzieren.

§ 3 Fälligkeit

  1. Die Beitragszahlungen sind zum 01.07. eines jeden Jahres Fällig. Der Mitgliedsbeitrag ist per Überweisung bzw. Lastschrift auf ein Konto des Fördervereins zu zahlen.
  2. Ein Mitglied kann gemäß § 4, Punkt c. der Satzung ohne Anhörung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn die Zahlung des Mitgliedsbeitrages trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht erfolgt, soweit in der letzten Mahnung darauf hingewiesen wurde, dass wegen der Nichtzahlung ein Schluss droht.

§ 4 Gültigkeit

Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung erlassen. Der Vorstand kann Grundsätze für eine etwaige Stundung oder einen Erlass des Beitrages festlegen.